Die Bekanntgabe ist trotz Sperre zulässig, wenn
- die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder
- die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt.
Die betroffene Person kann Daten im Sinne von Art. 12 Abs. 2 und die systematisch geordnete Bekanntgabe der Daten gem. Art. 12 Abs. 3 ohne Nachweis eines schützenswerten Interessens sperren lassen.
Vorgehen
Im Online-Schalter ist das Formular "Datensperre“ auszudrucken, auszufüllen und der Einwohner- und Fremdenkontrolle Wynau (Schulhausstrasse 22, 4923 Wynau) unterschrieben zuzustellen.
Zugehörige Objekte
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Gesuch_um_Sperrung_der_Datenbekanntgabe_an_Private.pdf (PDF, 220.36 kB) | Download | 0 | Gesuch_um_Sperrung_der_Datenbekanntgabe_an_Private.pdf |
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Gemeindeschreiberei | 062 918 80 60 | Kontaktformular |